Discussion:
Unterlassung gegen tellows aufgehoben - tellows darf Nutzermeinungen über Familienschutzwerk e.V. wieder darstellen
(zu alt für eine Antwort)
a***@einwegmail.de
2015-08-23 23:19:18 UTC
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Liebe tellows Freunde,

immer wieder versuchen Unternehmen und Personen die Löschung von Kommentaren auf tellows zu bewirken. tellows steht in diesem Fall oftmals zwischen den Stühlen, da tellows für die Begründung der Richtigkeit eines Kommentars auf eine Stellungnahme des Kommentarschreibers angewiesen ist.

Ein gutes Beispiel ist der Fall tellows / Familienschutz e.V.. Seit Ende 2014 wurden wir insgesamt über 15 Mal, sowohl per Mail als auch telefonisch, aufgefordert Kommentare auf tellows über den Verein Familienschutzwerk e.V. zu entfernen. Die Gegenseite bringt in solchen Fällen immer das Argument der "falschen Tatsachenbehauptungen" an. Dies bedeutet, dass die Aussage, die auf der tellows Webseite veröffentlicht wurde, unwahr sei und durch ihre Wertung geschäftsschädigend wirken würde oder einen falschen Eindruck über den Geschädigten vermittelt.

Sobald wir durch einen Anwalt über einen solchen Sachverhalt informiert werden, geht die Haftung für die Aussagen Einzelner aus unserer Community auf tellows über. Das bedeutet, dass wir als tellows beweisen müssen, dass die Aussage wahr ist und auch die Haftung für angebliche Falschbehauptung liegt jetzt bei tellows. Daher sind wir in solchen Fällen immer auf Eure Mithilfe angewiesen, denn oftmals kann nur der Kommentarschreiber die Wahrheit seiner Aussage auch belegen.

Daher haben wir die Funktionen für eingeloggte / registrierte tellows Nutzer erweitert. Alle Kommentare, die von eingeloggten tellows Nutzern verfasst werden, können nicht gelöscht werden. Sobald wir aufgefordert werden den Kommentar eines eingeloggten Nutzers zu entfernen, nehmen wir mit dem Kommentarschreiber Kontakt auf und bitten ihn um eine Stellungnahme. Damit könnt ihr die tellows Community aktiv unterstützen und vor der Löschung von Kommentaren bewahren. (Mehr Informationen über die Vorzüge des eingeloggten tellows Nutzers findet Ihr hier).

In dem konkreten Fall Familienschutzwerke e.V. / tellows haben wir leider Kommentare entfernen müssen, da sich die Kommentarersteller nicht bei uns gemeldet haben. Allerdings haben sich eine Vielzahl von tellows Community Mitgliedern bei uns gemeldet und uns bestätigt, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen. In diesen Fällen konnten wir die Kommentare auf tellows weiter veröffentlichen und die anderen Communitymitglieder über diese Telefonnummer informieren. Anfang April 2015 stand dann allerdings der Gerichtsvollzieher vor unserer Bürotür und überreichte uns einen Beschluss des Landgerichts Hamburg (Az: 324 O 76/15). In dieser einstweiligen Verfügung wurde uns unter Androhung eines erheblichen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre verboten, die Äußerungen unserer tellows Mitglieder über den Verein Familienschutzwerke e.V. weiter zu vertreiben. Wir waren daher gezwungen die entsprechenden Seiten vorläufig zu entfernen.

Am 03.07.2015 fand dann vor dem Landgericht Hamburg (Az: 324 O 128/15) eine Verhandlung zur Aufhebung dieser Einstweiligen Verfügung statt. Das Ergebnis war, dass die Unterlassung in allen Punkten aufgehoben wurde, da wir vor-Ort, dank der Hilfe Einzelner aus der tellows Community, die Richter davon überzeugen konnten, dass der Verein Familienschutzwerke e.V. wirklich Cold-Calls betrieben hat, genauer ein türkisches Call-Center im Auftrag des Familienschutzwerk Cold-Calls durchführt hat. Herr Schneider argumentierte vor Gericht, dass die Cold-Calls gegen den Willen des Familienschutzwerks durchgeführt wurden. Herr Schneider habe türkische Call-Center beauftragt, aber nicht das Call-Center, das die Cold-Calls durchgeführt hätte. Dieses Call Center habe den Auftrag als Subunternehmer im Auftrag des türkischen Call-Centers durchgeführt, aber gegen den Willen des Familienschutzwerks. Diese Argumentationskette konnte allerdings die Richterin nicht überzeugen. Außerdem hat der Verein in der Vergangenheit auch Straßensammlungen durchgeführt. Diese Kommentare sind jetzt wieder auf der Seite von tellows zu lesen.

Die Kommentare über den Verein Familienschutz e.V. findet Ihr auf folgenden Seiten:
http://www.tellows.de/num/030609849640
http://www.tellows.de/num/030609849643
http://www.tellows.de/num/03081617856
http://www.tellows.de/num/03058930258

Ohne Eure Mithilfe, wäre dieser Sieg vor Gericht nicht möglich gewesen!

Euer
tellows Team

Abmahnung, Cold Calls, Gericht, Kaltakquise, Rechtslage, Telefonbetrug, Verbraucherschutz, Verfahren
a***@einwegmail.de
2015-08-23 23:30:21 UTC
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http://lexikon.buskeismus.de/03.07.2015_-_Vorsitzende_Richterin_Simone_K%C3%A4fer_t%C3%A4uscht,_gibt_falsche_Hinweise#Familienschutzwerk_e.V._vs._tellows_UG_324_O_78.2F15


Familienschutzwerk e.V. vs. tellows UG 324 O 78/15
[bearbeiten] Corpus Delicti

tellows UG betreibt die web-Site tellows.de, eine kostenlose Inverssuche für Telefon- und Handynummern die auf dem Erfahrungsaustausch aller Nutzer basiert.

Familienschutzwerk e.V. betreibt drei Projekte "Leben retten", "Herzenswünsche" und "Kinderküche" und ist auf Spenden angewiesen.

Leute fühlten sich belästigt von Cold Call-Telefonanrufen und durch Ansprechen von Passanten auf Straßen.

Die beim Cold Call angegebenen Telefonnummern erwiesen sich z.T. nicht existent.

Der Vereinsvorsitzende Phil Schneider meinte, dass es keine Cold Call-Aktivitäten seines Vereins gab und auf den Straßen werden die Leute schon lange nicht mehr auf Spenden angesprochen.

Bei tellow.de haben diese Meldungen zu verschwinden.
[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Barbara Mittler
Richterin: Dr. Kerstin Gronau

[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Rechtsanwalt Witte

Schneider, Vereinsvorsitzende des Familienschutzwerkes

Beklagtenseite: Rechtsanwalt xxx.
Herr Christian Anton, Datenschutzbeauftragter bei tellows
[bearbeiten] Notizen zu der Sache 324 O 76/15

03.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir haben einen neune Schriftsatz. Hatten Sie Gelegenheit diesen zu lesen?

Familienschutzwerksanwalt Witte: Ja

Vorsitzende: Gut, Herr Schneider, dass Sie da sind. Wir haben die einstweilige Verfügung erlassen. Punkte 1, 2 und 4 betrafen Aussagen, dass unter Ihrer Nummer angerufen wurde. Punkt 3 betrifft die Straßensammlung. Wir haben Ihrem Anwalt gesagt, dass wir die Verfügung aufheben werden. Wir haben den Schriftsatz erhalten und die eidesstattliche Versicherung von Ihnen. Diese ändert es nicht. Sie haben eine Firma in der Türkei beauftragt. Diese Firma hat dort Cold Call Aufträge anderen erteilt.

Richterin Barbara Mittler: Telma ist Ihre Partnerin.

Phil Schneider: Für die Anrufe bei den Spendern aber nicht für Telefonwerbung.

Vorsitzende: Das Problem ist, das man das Ihnen zurechnen muss. Das ist so, wenn Ihr Mitarbeiter etwas macht, dann ist das Ihnen zuzurechnen.

Phil Schneider: Die Kette ist unterbrochen, es waren nicht … .

Vorsitzende: Das ist Ihr Problem. Wenn es im Internen Cold Call gibt, dann ist es Ihnen zuzurechen.

Phil Schneider: Es gab Cold Calls, aber wir waren es nicht.

Vorsitzende: Wir bewegen uns im Meinungsbereich. Wir haben eine Kette.

Phil Schneider: Wir haben damit nichts zu tun.

Vorsitzende: Sie haben einen türkischen Partner. Diese hat wieder jemanden beauftragt.

Phil Schneider: Auch Telma hat ihn nicht beauftragt..

Richterin Barbara Mittler: Telma hat Partner in Istanbul. Und dieser hat dort Cold Call betrieben.

Phil Schneider: Möchte was dazu schreiben.

Vorsitzende: Können wir nicht. Wir haben das Verfügungsverfahren.

Phil Schneider: Unter Partner kann man sehr viel verstehen. Geschäftspartner. Das ist er nicht gewesen.

Vorsitzende: Partner kann mal so, mal so verstanden werden. Die Kette besteht: Familienschutzwerk beauftragt das türkische Unternehmen Telma. Es gab Cold Calls. Diesen Auftrag haben Partner von Telma bekommen.

Phil Schneider: Die beiden hatten keine wirkliche Verbindung..

Familienschutzwerksanwalt Witte: Stand nicht in seinem Vertrag.

Richterin Barbara Mittler: Es waren freiberufliche Telefonisten, die nicht … . Haben Provision erhalten. ... Sie haben sich bedankt bei den Spendern.

Vorsitzende: Muss nicht höchst persönlich gewesen sein.

Familienschutzwerksanwalt Witte: Es ist ein Konstrukt. Ein Unternehmen, welches nicht beteiligt ist. … freiberuflich … die nichts damit zu tun hatten.

Phil Schneider: Kommt dass ich Herr …. Ja. … War nicht gut genug. Wir haben den Vertrag gekündigt. Er weiß genau, dass wir mit ihm nichts zu tun haben wollten.

Richterin Barbara Mittler: … Sie erhalten Mitteilung, Sie bedanken sich bei dem Spender. … Telma … Es läuft alles. Telma gibt es weiter.

Phil Schneider: …. .

Vorsitzende: Herr Schneider, das ist Ihr Problem Sie sind sauer …. Sie haben reagiert. Das heißt aber nicht, dass vorher ist vergessen. Es ist wie mit Mitarbeitern, haben was Gesetzwidriges gemacht. Muss man dem Unternehmen zurechnen.

Phil Schneider: … erst danach …. .

Vorsitzende liest aus der eidesstattlichen Versicherung: … hat vom Partner … Sie haben diese eingereicht.

Richterin Barbara Mittler: …. Hat sich über Partner von Telma reingeschlichen. Das ist das Risiko, wenn man Call Center einbindet..

Phil Schneider: Ich habe viele Partner. Z.B. mit denen ich morgens zur Arbeit fahre. … Welche Bestätigung brauchen Sie? Wir haben nie behauptet, kein Call Center beauftragt zu haben. Anruf nur bei Besdtätigung, nicht bei Cold Calls.

Vorsitzende: Ich wäre etwas vorsichtiger bei den eidesstattlichen Versicherungen. Sie kommen nicht über die eidesstattliche Versicherung …. Auch wegen dem Rücklauf. Hören Sie mir zu, Herr Schneider? Mache einen Vorschlag. Gehern sie ins Hauptsacheverfahren.

Phil Schneider: Dieser Mensch hatte keine Auftrag von uns.

Vorsitzende: Dieser Mensch hatte keinen Auftrag Cold Call zu machen.

Phil Schneider: Nennt nicht meine Nummer. Nennt eine ähnliche Nummer.

Vorsitzende: Macht Cold Call. Erfüllung wird Ihnen mitgeteilt.

Phil Schneider: Die Provision erhält Telma.

Vorsitzende: Man hat reagiert. Man hat sich das nachträglich zu Eigen gemacht. Zahlen Privision, Dankschreiben … .

Phil Schneider: Telma hat es nicht gewusst.

Vorsitzende: Cold Call sollten wir gar nicht machen. Wir sind im Wertungsbereich. Sollten wir untersagen, nicht wir, haben es nicht gewusst. Die Spende ist angekommen.

Familienschutzwerksanwalt Witte: Ist zurückgebucht worden.

Phil Schneider: In einer <Kaufhalle klaut jemand und legt das in die Tasche eines anderen.

Vorsitzende: Dann erwartet man, dass man zurück zur Kasse geht und das zurückgibt, weil man es nicht gekauft hat. …. Wenn Sie das nicht nachvollziehen können …

Familienschutzwerksanwalt Witte: Wie ein Immobilienmakler, der keinen Auftrag ha5t, erhält trotzdem sein Geld.

Vorsitzende: Versetzen Sie sich in die Lage des Betroffenen.

Richterin Barbara Mittler: Sie haben es auch nicht aufgeklärt. …

Vorsitzende: Sie finden es für verkehrt, was wir hier sagen.

Phil Schneider: Ist kein Mitarbeiter.

Richterin Barbara Mittler: Es geht nicht um die Haftung wegen Kaputtmachen … Es geht um eine Äußerung. Da haben Sie recht.

Vorsitzende: Wir werden aufheben. Vielleicht will ich das Hauptsacheverfahren neu aufziehen. Wir werden jedenfalls aufheben. Sie gehen zum OLG. Ein Beweis wäre vielleicht zu spät. Im Hauptsacheverfahren ist alles neu. Es ist eine reine ökonomische Entscheidung.

Phil Schneider: Wenn Klage, … ..

Vorsitzende: Wir äußern uns nicht zu anderen Verfahren. Wir kennen nicht die Meinung der Gegenseite..

Richterin Barbara Mittler: Entscheidung?

Vorsitzende: Straßensammlung werden wir ebenfalls aufheben..

Phil Schneider: Straßensammlung machen wir seit zwei Jahren nicht mehr.

Richterin Barbara Mittler: Es geht nicht um die Haftung wegen Kaputtmachen … Es geht um eine Äußerung. Da haben Sie recht.

Vorsitzende: Wir werden aufheben. Vielleicht will ich das Hauptsacheverfahren neu aufziehen. Wir werden jedenfalls aufheben. Sie gehen zum OLG. Ein Beweis wäre vielleicht zu spät. Im Hauptsacheverfahren ist alles neu. Es ist eine reine ökonomische Entscheidung.

Die Klägerseite verlässt den Gerichtssaal zur Beratung.

Phil Schneider nach Weidereintritt: Seit 2008 leite ich diesen Laden. Wir haben viele Kinder gerettet. Viele Prominente haben gespendet: Klitschko, RTL-Stiftung, Till Schweiger, Commerzbank. Viele mediale Aufmerksamkeit, Journalistenpreis. Kinder, bei denen man dachte, diese werden die Schule nicht beenden, gehen ins Gymnasium.

Vorsitzende: Es geht leider nicht darum. Der Antragsteller, der eine sehr positive Arbeit leistet … .

Richterin Barbara Mittler: Wenn gute Arbeit, … .

Phil Schneider: Wenn der Eindruck erweckt wird … .

Richterin Barbara Mittler: Eindruck, ist nicht Streitgegenstand.

Familienschutzwerksanwalt Witte: Möchte diesen Antrag auf falschen Eindruck stellen.

Vorsitzende: Wir sind im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Familienschutzwerksanwalt Witte: Eindruck, dass Cold Call beabsichtigt war. Das ist ein falscher Eindruck.

Vorsitzende: Ist ein neuer Streitgegenstand. Das Eilbedürfnis entfällt. Es ist ein Rechtsweg, der gut überlegt ist. Im Hauptsacheverfahren wäre das möglich. Im einstweiligen Verfügungsverfahren eben nicht. Die Besonderheit ist, das wäre ein neues Verfahren. Die einstweilige Verfügung wurde am 30.03.2015 erlassen. Haben das Dringlichkeitsproblöem.

Phil Schneider: Habe jetzt erst Kenntnis erhalten, wie alles gelaufen ist.

Vorsitzende: Antrag zurücknehmen.

Familienschutzwerksanwalt Witte: Einseitig zurücknehmen, ohne dass wir was bekommen?

Richterin Barbara Mittler: Verstehe ich. Ist aber ein Verfügungsverfahren der richtige Weg, das zu lösen?.

Vorsitzende: Sie spüren 700,- Euro Gerichtskosten.

Christian Anton, Datenschutzbeauftragter bei tellows: Mache das seit 2010. Soweit Leute Kommentare eingeben, beschweren sich die Betroffene. Wir haben sehr, seht viele Kommentare. Haben über 40 Kommentare entfernt. Wir müssen es nicht klären, dass … Wir können von Ihrer Seite eine Stellungnahme veröffentlichen. Dann kann sich jeder eiт Bild verschaffen.

Vorsitzende: Es ist doch ein vernünftiger Vorschlag, dass die Cold Call nicht in Ihrem Auftrag erfolgten.

Phil Schneider: Es sind viel andere Einträge.

Beklagtenanwalt: Die vorsichtshalber rausgenommen wurden.

Familienschutzwerksanwalt Witte: Wir haben die Rechtsprechung mit dem Ein druck. Stolpe.

Vorsitzende: Stolpe gilt nicht für den Eindruck.

Familienschutzwerksanwalt Witte: Inwieweit ist es eine Beeinträchtigung der Tätigkeit eines Vereins. Verwaltungsdruck. Es wird sehr stark behindert durch diese …

Vorsitzende: Darüber entscheiden wir nicht. Würde Sie bei jedem Blogeintrag …

Christian Anton, Datenschutzbeauftragter bei tellows: Zu jedem Kommentar gibt es eine Stellungnahme. Auch für uns gilt das Glaubhaftigkeitsgrundsatz. Es gibt den Vorwurf, wir wären käuflich, wenn auf einmal die Beiträge verschwunden sind.

Phil Schneider: Falsche Beiträge.

Christian Anton, Datenschutzbeauftragter bei tellows: Meinungen

Vorsitzende: Über das rechtliche Problem haben wir noch gar nicht gesprochen. Es gibt die BGH-Entscheidung zu blogspot.com. Müssen wir … . Machen wir dann. Der BGH hat noch nicht entschieden.

Familienschutzwerksanwalt Witte: Frage, wir würden ein schönes Urteil haben?

Richterin Barbara Mittler: Das ist das einstweilige Ve4erfügungsverfahren. Da entscheiden wir schnell. … Sie können in …. Oder Hauptsacheverfahren gehen.

Klägerseite zieht sich zur Beratung zurück.

Familienschutzwerksanwalt Witte nach Wiedereintritt: Wir wollen ein Urteil.

Vorsitzende: Dann sprechen wir kurz die Ziffer 3 an. Danach ist es wahr, dass es bei DZI steht, dass Straßensammlung bis Mitte 2013 gemacht wurde. Es gibt das Verständnis, dass auch heute noch Straßensammlung gemacht wird. Das wäre Stolpe. Auch wenn wir das so verstehen. Es wird verwiesen auf DZI.

Beklagtenanwalt: 2013.

Familienschutzwerksanwalt Witte: Haben wir nicht untersagt.

Es wird diskutiert.

Vorsitzende: Wird verlinkt auf die web-Site von DZI. Machten 2013 Straßensammlung. Zweifelhaft, ob nach Stolpe … Dann stellt sich die Frage nach der Relevanz. Es geht um das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Wir neigen dazu, zu verneinen, weil 2013 gemacht war. Wenn es zwanzig Jahre früher … Es geht um die zeitliche Nähe. Man macht es nicht mehr, weil es zu umständlich ist. Wir werden auch diesen Punkt aufheben. Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert.

Phil Schneider: DZI schreibt das 2014.

Richterin Barbara Mittler: Es ist nicht so lange her. Ein Jahr. Es st eine Wertungsfrage.

Vorsitzende: Es ist eine Wertungsfrage. Wir haben anders entschieden. Verkündung einer Entscheidung um 13:45, Raum B334.
[bearbeiten] Kommentar

Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer sagte der Klägerseite, dass die Beschränkung eines Antrages auf Verdacht, eine Klagerücknahme erfordere und einen neuen Sachgegenstand bedeute. Im Verfügungsverfahren sei das drei Monate nach Erlass im Widerspruchsverfahren nicht mehr möglich.

Das stimmt so nicht. Es ist gang und gebe bei dieser Richterin, von sich aus Anträge auf Erlass von einstweiigen Verfügungen auf Verdacht zu reduzieren. Diese Richterin macht das sogar bei Klagen so. Als neuer Sachstand wird das nicht gesehen, geschweige denn die Rücknahme der Antrages bzw. der Klage gefordert.

Die Regel dieser Vorsitzenden Richterin: Der Kläger stellt den Antag aus dem Schriftsatz vom dd.mm.yy mit der Maßgabe, diesen Antrag auf Verdacht zu reduzieren.

Die heutige Verhandlung war an und für sich o.k. Dass die Einsteilige Verfügung aufgehoben wurde, halte ich für mehr als o.k. Trotzdem hat die Vorsitzende Richterin nicht das Recht mit falschen rechtlichen Hinweisen ein richtiges Ziel zu erreichen.

Weshalb die Vorsitzende Richterin Simone Käfer solche widersprüchlichen Hinweise gab, bleibt ihr Geheimnis.
a***@einwegmail.de
2015-08-26 09:24:02 UTC
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Ich frage mich wie sich die teure Aktion mit dem unsinnigen Rechtsstreit den der Vereinsvorsitzende Phil Schneider unnötig und vor allem sehr erfolglos vom Zaun gebrochen hat mit dem Zielen des Vereins Familienschutzwerk e.V. vereinbaren lässt?

Ich spende keinem Verein der mit Spendengeldern so dumm umgeht.

Das scheint aber beim Familienschutzwerk e.V. egal zu sein.

Inzwischen spricht sich aber die Unfähigkeit der Vereinsführung im Internet herum. Das wird nicht spurlos an dem Spendenaufkommen vorübergehen.

Schade für die Kinder :-(

Was hätte man alles für die unnötig verpulverten Gerichts-, Anwalts- und sonstige Kosten dieses dummen REchtsstreits alles Gute tun können :-(

@potentielle Spender: sucht euch eine seriösere Organisation die ihr unterstützen könnt:

@Promis: haltet vom Familienschutzwerk e.V. grossen Abstand. Solche negativen Schlagzeilen färben ab!
y***@gmail.com
2016-12-09 15:14:30 UTC
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Der Verein Familienschutzwerk e.V. aus Berlin hat vor dem LG Hamburg einen Prozess hochkant verloren:



LG Hamburg · Urteil vom 3. Juli 2015 · Az. 324 O 76/15
Gericht:LG Hamburg
Datum: 3. Juli 2015
Aktenzeichen:324 O 76/15
Typ:Urteil
Fundstelle:openJur 2016, 1171
Verfahrensgang:
Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 30.03.2015 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung vom 30.03.2015, mit der die Kammer untersagt hat, die folgenden Äußerungen zu verbreiten,

1. „Anwalt meldete F. mit der Nummer 0. als Aggressive Werbung eingetragen am 20.01.2015 12:00:51 Wiederholte Anrufe bei Verbrauchern, angezeigt wird die 0.. Die Anrufer behaupten wahrheitswidrig, man hätte bereits in der Vergangenheit gespendet – jetzt wollte der Verein wieder 120,00 € abbuchen, was denn der Wunschtermin sei. Als zum Schein darauf eingegangen wird, kommt einige Tage später ein Dankschreiben des F. e.V. samt Spendenbescheinigung. Dieser Verein bucht dann auch das Geld ab.

Der Verein hat auch eingeräumt, dass – angeblich von einem türkischen Callcenter – in seinem Auftrag telefoniert wurde. (Der Verein sucht aber auch Mitarbeiter für sein eigenes Callcenter in B. in Norddeutschland.) Sowohl der Verein als auch sein Vorsitzender P.S. haben den Angerufenen gegenüber Unterlassungserklärungen abgegeben, in denen sie sich strafbewehrt dazu verpflichten, nicht mehr anzurufen bzw. anrufen zu lassen. Anrufe nach exakt gleichem Muster erfolgten später übrigens auch unter Anzeige der Nummer 1...“

2. „hi, ich wurde seit letztem Jahr mehrfach durch illegale Cold-Calls im Auftrag bzw. durch das F. e.V. belästigt. Mind. einmal wurde das Telefonat von denen illegal aufgezeichnet. Ich wurde nicht gefragt ob ich der Aufzeichnung zustimme. Die Aufzeichnungen wurden ohne mein Wissen angefertigt! Ist diese nicht gegeben, und zwar vorab, dann ist der Mitschnitt illegal und ist sogar nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Den Anrufern lagen auch schon persönliche Daten über mich vor. Meiner Meinung nach scheren die sich einen Dreck um geltendes Recht!

...

Wer geltendes Recht bricht und illegale Cold-Calls für Spendengewinnung nutzt dem stehen auch keine Spenden zu.

3. „ich bin nicht alleine :-( Zitat: „Nach Kenntnisstand des DZI wirbt der Verein insbesondere im Rahmen von Straßensammlungen

...

sowie durch die Berichterstattung

4.„ G. meldete F. e.V. mit der Nummer 0. als Telefonterror hi, das F. e.V. versucht die für sie unangenehmen Berichte über deren Spendenwerbung mit Cold-Calls zu unterdrücken.“

den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller mache Cold-Calls.

Der Antragsteller ist ein Verein, der Spendengelder sammelt. Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2) ist, betreibt das unter der Adresse „www. t..de“ abrufbare Online-Portal „T.“. Dabei handelt es sich um ein Internetportal für die Rückwärtssuche von Telefonnummern. Nach Eingabe einer Telefonnummer auf der Internetseite werden dem Nutzer Informationen im Zusammenhang mit der entsprechenden Rufnummer angezeigt, insbesondere wer hinter der jeweiligen Rufnummer steht sowie Erfahrungsberichte und Kommentare anderer Nutzer, die unter der angefragten Rufnummer bereits Anrufe erhalten haben.

Unter der Rufnummer 0. veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite neben der Information, dass diese Nummer dem Antragsteller zugewiesen wird, unter anderem die streitgegenständlichen Äußerungen zu Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung des Nutzers „A.“ sowie die Äußerungen zu den Ziffern 3 und 4 des Nutzers „G.“. Unter der Rufnummer 3. veröffentlichte die Antragsgegnerin mit Hinweis, dass auch diese Nummer dem Antragsteller zugeordnet wird, die Äußerung zu Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung des Nutzers „R.“. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nutzerkommentare wird auf die Anlage ASt 1 Bezug genommen.

Hintergrund der streitgegenständlichen Äußerung zu Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung des Nutzers „A.“ war, dass dieser, Rechtsanwalt D.S., die Familie B. außergerichtlich wegen unerwünschter Telefonwerbung vertrat. Zu diesem Zweck nahm Rechtsanwalt S. die an die Familie B. gerichteten Anrufe entgegen und bekundete unter Angabe seiner Kanzleianschrift und seiner Kontodaten zum Schein Spendeninteresse, um die Identität der Anrufer herauszufinden. Kein Mitglied der Familie B. hatte zuvor an den Antragsteller gespendet oder sein Einverständnis erklärt, zum Zwecke der Spendenwerbung oder zu einem anderen Zweck von dem Antragsteller angerufen zu werden. Unter dem privaten Telefonanschluss der Familie B. ging am 23.07.2014 ein Anruf mit der Rufnummer 0. ein. Der Anrufer gab an, dass die Familie B. bereits in der Vergangenheit gespendet habe und nunmehr erneut eine Spende iHv. 120 Euro abgebucht werden solle. Zur Feststellung der Identität des Anrufers wurde die Einwilligung erklärt, einen solchen Betrag zum 01.08.2014 einziehen zu lassen. Am 05.08.2014 ging unter dem privaten Telefonanschluss der Familie sodann ein erneuter Anruf unter der gleichen Abgangsrufnummer ein, im Rahmen dessen durch eine Frau „A.W.“ wieder auf eine Spende iHv. 150 Euro in der Vergangenheit hingewiesen wurde. Erneut wurde die Einwilligung in eine Abbuchung erteilt (eidesstattliche Versicherungen Rechtsanwalt S., M.B. sowie R. und W.B. Anlagen AG 1 -2). Daraufhin sendete der Antragsteller zwei Schreiben, datiert auf den 24.07.2014 sowie den 06.08.2014, in denen sich der Vereinsvorsitzende S. des Antragstellers für die Spenden bedankte (Anlagenkonvolut AG 3). Den Schreiben waren von dem Vereinsvorsitzenden unterzeichnete Spendenbescheinigungen beigefügt und die entsprechenden Beträge wurden in der Folgezeit von dem angegebenen Kanzleikonto eingezogen, wobei sich der Antragsteller im Rahmen des Verwendungszweckes erneut für die Unterstützung bedankte.

Aufgrund dieses Vorgehens auf Unterlassung in Anspruch genommen verpflichtete sich der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2014 gegenüber der Familie B. strafbewehrt dazu, keine telefonische Werbung, insbesondere Spendenwerbung, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung zu betreiben beziehungsweise betreiben zu lassen (Anlage AG 4). Das Schreiben enthielt ebenfalls die Informationen, dass der Antragsteller die Spendenangaben von dem von ihm eingesetzten türkischen Call-Center „T.T.D.T. LTD STI“ erhalten hatte.

Am 26.11.2014 ging erneut ein Anruf auf dem Privatanschluss der Familie B. unter der Abgangsrufnummer 1. ein, im Rahmen dessen unter Hinweis auf einen Datensatz zu M.B. erneut um eine Spende iHv. 120 Euro gebeten wurde, in die wieder eingewilligt wurde (eidesstattliche Versicherung Rechtsanwalt S. Anlage AG 1). Dem Anruf folgten erneut ein Dankschreiben mit Spendenbestätigung (Anlage AG 5) sowie eine Abbuchung des entsprechenden Betrages. Mit E-Mail vom 04.02.2015 teilte der Antragsteller Rechtsanwalt S. mit, dass die Abbuchung aufgrund dieses Telefonates vom 26.11.2014 vorgenommen wurde.

Mit Unterlassungserklärungen vom 18.12.2014 verpflichteten sich der Antragsteller erneut sowie auch dessen Vereinsvorsitzender S. persönlich dazu, die Familie B. nicht mehr telefonisch zu Werbezwecken zu kontaktieren (Anlage AG 6).

Mit Email vom 3.11.2014 übersandte der Vorsitzende des Antragstellers Rechtsanwalt S. einen verkürzten Mitschnitt des Telefonates mit Frau „A.W.“ vom 05.08.2014. In eine Aufzeichnung des Gesprächs war nicht eingewilligt worden.

Am 09.02.2015 rief Herr Rechtsanwalt S. bei dem Call-Center „T.“ in der T. an. Eine dortige Mitarbeiterin erklärte, dass man für den Antragsteller telefoniert hatte. Auf den Vorhalt, dass die Anrufe ohne Einverständnis erfolgt waren, antwortete die Mitarbeiterin, dass dafür „S. [...] bürgen“ müsste und „in seinem Auftrag, mit seinen Nummern und Daten“ und „in seinem Portefeuille“ telefoniert worden war. Im Zuge einer weiteren Recherche stieß Rechtsanwalt S. am 3.12.2014 auf dem Internetportal „E.“ auf ein Stellenangebot, in dem der Antragsteller einen Call-Center-Agenten für den „Arbeitsort: B.“ anzuwerben versuchte (Anlage AG 7).

Der aus Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung ersichtliche Beitrag des Nutzers „R.“ wurde von J.M. verfasst.

Hintergrund der Äußerung des Nutzers „G.“, Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung, war die Veröffentlichung des in dem Kommentar aufgenommenen Zitates des D.Z.f.s.F. (DZI) auf dessen Internetseite. Der Kenntnisstand des DZI reichte dabei bis zum Jahr 2013. Bis Mitte 2013 führte der Antragsteller Straßensammlungen durch, seitdem nicht mehr. Auf dem Youtube-Kanal des Antragstellers finden sich zahlreiche Videos, in denen über die Arbeit als Spendensammler für den Antragsteller auf der Straße berichtet wird (vgl. Schriftsatz der Antragsgegner vom 28.05.2015 S. 5). Der aus Ziffer 4 der einstweiligen Verfügung ersichtliche Beitrag stammt ebenfalls von dem Nutzer „G.“.

Der Vereinsvorsitzende des Antragstellers wandte sich Anfang 2015 wiederholt per E-Mail an die Antragsgegner und forderte diese zur Löschung diverser Behauptungen auf. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 3 verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2015 (Anlage ASt 4) forderte der Antragsteller die Antragsgegner erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Löschung der streitgegenständlichen Kommentare aufgrund deren Unwahrheit unter Fristsetzung bis zum 12.02.2015 auf. Eine erneute und ebenfalls erfolglose Abmahnung durch den Vereinsvorsitzenden erfolgte am 25.02.2015 (Anlage ASt 5).

Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Kommentare zulässig seien, da sie ausschließlich wahre Tatsachenbehauptungen enthalten würden.

Sie behaupten, dass der Nutzer „R.“ (J.M.), von dem die Äußerung zu Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung stamme, in ähnlicher Weise wie die Familie B. ungenehmigte Telefonanrufe, in denen um Spenden für den Antragsteller gebeten wurde, erhalten habe, dies folge aus der eidesstattlichen Versicherung des J.M. vom 26.02.2015 (Anlage AG 8).

Hinsichtlich der Straßensammlungen sei unerheblich, ob diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Kommentars durch den Antragsteller noch durchgeführt worden seien, denn die Mitteilung stelle auf den Kenntnisstand des DZI ab und dieser liege im Jahr 2013, denn dem DZI lägen für das Jahr 2014 – unstreitig – keine Unterlagen des Antragstellers vor. Die Behauptung sei damit wahr. Soweit man die Äußerung dahingehend verstehe, dass der Antragsteller weiterhin Straßensammlungen durchführe, sei eine solche Falschbehauptung nicht geeignet, das Ansehen des Antragstellers herabzusetzen, da sie nur in einem zeitlich unerheblichen Umfang nicht mehr zutreffend sei.

Die Antragsgegner beantragen,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.03.2015 aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die angegriffenen Äußerungen unwahr seien. Insbesondere habe er keine Cold-Calls durchgeführt und habe mit den in den Kommentaren erwähnten Telefonnummern nichts zu tun. Es sei keine illegale Aufzeichnung eines Telefonats erstellt worden, die Berichterstattung sei herabsetzend und schmähend.

Er trägt – von den Antragsgegnern unbestritten – vor, dass die Telefonanrufe zur Spendengewinnung bei den Nutzern „A.“ und „G.“ ohne seine Kenntnis und seinen Willen durchgeführt worden seien. B.M., der ein Callcenter in I. und ein Netzwerk externer Telefonisten betreibe, habe diese Anrufe aufgrund eines Auftrages eines Partners von „T.“ durchgeführt. Dieser Auftrag habe beinhaltet, für den Antragsteller Bestandsspender, die mit solchen Anrufen einverstanden seien, zu kontaktieren und um weitere Spenden zu bitten. Die angestellten und freiberuflichen Telefonisten hätten jedoch auch „Cold-Calls“ durchgeführt, für die es weder seitens „T.“, noch von seiner – des Antragstellers - Seite einen Auftrag oder sonst eine Genehmigung gegeben habe. Zu diesen Verfehlungen habe es kommen können, da B.M. aufgrund einer Erkrankung eine Kontrolle über die Arbeit der Telefonisten nur sehr eingeschränkt möglich sei. Da B.M. und seinem Team bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller keine „Cold-Calls“ dulden werde, sei weder „T.“ noch er, der Antragsteller, über diese informiert worden. Die gewonnen Spendengelder seien sodann über den Partner von „T.“ an „T.“ und von dort schließlich an ihn weitergeleitet worden. Die Abbuchungen seien im guten Glauben, es handele sich um Bestandsspender, erfolgt. Dies ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Vereinsvorsitzenden S. (Anlage ASt 2) sowie aus der eidesstattlichen Versicherung des B.M. (ASt 9). Bei diesem Vorgehen seien Telefonnummern, die denen des Antragstellers ähnlich seien, gebucht worden, um eine Nähe zu dem Antragsteller zu erzeugen.

Aufgrund dieser Konstellation vertritt der Antragsteller die Auffassung, dass ihn keine Verantwortlichkeit bezüglich der „Cold-Calls“ treffe, diese seien durch ihn nicht durchgeführt worden und könnten ihm auch nicht zugerechnet werden. Die Anrufe seien durch einen „Geschäftsführer ohne jeglichen Auftrag und ohne Genehmigung“ durchgeführt worden, um über einen Partner von „T.“ Provision zu generieren. Daher seien die Behauptungen, der Antragsteller führe „Cold-Calls“ durch sowie alle damit einhergehenden Äußerungen unwahr. Auch sei dementsprechend die eidesstattliche Versicherung des Vereinsvorsitzenden S. (Anlage ASt 2), in der dieser jegliche Verbindung zu den Abgangsrufnummern der Spendenanrufe, die Durchführung von „Cold-Calls“ sowie die ungenehmigten Aufzeichnung von Telefongesprächen – jeweils durch den Antragsteller – in Abrede nehme, zutreffend.

Der Antragsteller vertritt ferner die Auffassung, dass es sich auch bei der Äußerung zu Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung des Nutzers „G.“ um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele. Hierfür trägt er vor, dass seit Mitte 2013 keine Straßensammlungen mehr durchgeführt würden, da diese technisch und rechtlich aufwendig seien und überdies in einem schlechten Ruf stünden. Es würde durch die Verlinkung des Zitates des DZI versucht, den falschen Anschein einer offiziellen Aussage zu wecken.

Überdies ist der Antragsteller der Ansicht, dass die Einforderung der strafbewährten Unterlassungserklärung sowie der Vertragsstrafe rechtsgrundlos erfolgt seien. Diesbezüglich trägt der Antragsteller – unbestritten – vor, dass die Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung sowie eine Zahlung der Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung aufgrund des Irrtums erfolgt seien, es habe sich um Anrufe gehandelt, die, zwar versehentlich, aber dennoch in seinem Auftrag durch das autorisierte Callcenter „T.“ durchgeführt worden seien.

Die eidesstattliche Versicherung des J.M. (Nutzer „G.“) sei unsubstantiiert, zudem sei auch dieser Anruf nicht zurechenbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 03.07.2015 Bezug genommen.

Gründe

Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung vom 30.03.2015 aufzuheben. Ein Unterlassungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Äußerungen steht dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

36I. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn ein rechtwidriger Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Antragstellers liegt durch die streitgegenständlichen Äußerungen nicht vor.

37Zwar ist der Antragsteller durch die Äußerungen in großen Teilen tatsächlich in seinen Rechten beeinträchtigt, denn diese sind geeignet, das berufliche Ansehen und den Ruf des Antragstellers in der Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen. Jedoch ist für die Frage, ob die Antragsgegner gleichwohl die zitierten Äußerungen verbreiten dürfen, entscheidend, ob dieselben widerrechtlich sind. Nach der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung, bei der im Ergebnis die Rechtswidrigkeit nur gegeben ist, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen, hier des Antragstellers, die schutzwürdigen Belange der anderen Seite, der Antragsgegner, überwiegt, ist im Ergebnis ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Antragstellers durch keine der beanstandeten Äußerungen gegeben.

381. Die Äußerungen zu Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung des Nutzers „A.“ sind rechtmäßig, da es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Wahre Tatsachenbehauptungen sind dabei in einem so weiten Umfang hinzunehmen, da das Persönlichkeitsrecht seinem Träger keinen Anspruch darauf verleiht, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391, 403).

39a) Bei den Äußerungen zu Ziffer 1 handelt es sich um eine Tatsachenbehauptungen. Solche liegen vor, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der objektiven Klärung zugänglich ist, weil er als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht, er also mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar ist. Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen dem Beweis zugänglichen Sachverhalt entnehmen kann (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 4. Kapitel, Rn 43 ff. mwN; Soehring, Presserecht, 5. Aufl., § 14 Rn 3, 4 mwN). Eine Meinungsäußerung liegt in Abgrenzung hierzu vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; BGH MDR 2015, 150, 151; Wenzel, a.a.O., 4. Kapitel, Rn 48 mwN). Bei den streitgegenständlichen Äußerungen zu Ziffer 1 handelt es sich um Behauptungen, in der sich tatsächliche Elemente mit einigen wertenden Elementen (z.B. "aggressive“ Werbung) vermischen. Ist dies der Fall, ist für die Frage der Einordnung auf den Schwerpunkt der Aussage abzustellen (OLG Dresden, Urteil vom 01. April 2015 – 4 U 1296/14, Rn. 95). Dieser liegt bei der streitgegenständlichen Äußerung auf den tatsächlichen Elementen. Geschildert werden durchgeführte ungenehmigte Spendenanrufe, der Inhalt dieser Gespräche, die Abbuchungen der Spendenbeträge, die auf diese folgten sowie das weitere Vorgehen und die Reaktionen der Parteien. Über all dies, also die Frage, ob sich das Geschehene tatsächlich so zugetragen hat, kann Beweis erhoben werden. Dem Leser des Kommentares wird damit vorliegend nicht in erster Linie die Schlussfolgerung aufgedrängt, dass der Antragsteller aggressive Werbung betreibt, sondern der Schwerpunkt der Äußerung ist der erlebte Geschehensablauf als Tatsachenbericht.

40b) Diese Tatsachenbehauptungen haben prozessual als wahr zu gelten.

„Anwalt meldete F. mit der Nummer 0. als Aggressive Werbung eingetragen am 20.01.2015 12:00:51 Wiederholte Anrufe bei Verbrauchern, angezeigt wird die 0.. Die Anrufer behaupten wahrheitswidrig, man hätte bereits in der Vergangenheit gespendet – jetzt wollte der Verein wieder 120,00 € abbuchen, was denn der Wunschtermin sei. Als zum Schein darauf eingegangen wird, kommt einige Tage später ein Dankschreiben des F. e.V. samt Spendenbescheinigung. Dieser Verein bucht dann auch das Geld ab.“

Die Antragsgegner haben die Wahrheit der in dem ersten Teil des Kommentars des Nutzers „A.“ aufgestellten Behauptungen nicht nur durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen ASt 1 – 3) glaubhaft gemacht, der Ablauf des Geschehens von dem Empfang des Code Calls bis zu der Abbuchung der Spende ist zwischen den Parteien dahingehend unstreitig, als dass der Antragsteller dem tatsächlichen Vortrag der Antragsgegner nicht entgegentritt, sondern der Meinung ist, dass er sich diese Anrufe nicht zurechnen lassen müsse, da er sie nicht autorisiert habe und die Anrufe ohne seine Kenntnis über das Callcenter von B.M. durchgeführt worden seien. Diese führt jedoch nicht dazu, dass die streitgegenständlichen Behauptungen zu den tatsächlichen Abläufen zu untersagen sind, denn es handelt sich um die Beschreibung eines wahren Geschehens. Hinzu kommt, dass der Antragsteller durch das Abbuchen der Spende und ein Dankschreiben offenbar ohne weitere Prüfung, wie es zu der Spende durch eine Person kam, die bislang nicht als Spender registriert sein konnte, die Spende „akzeptiert“ hat, so dass bei wertender Betrachtung dieser „Zurechnungskette“ bereits Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller behaupten kann, das Geschehen sei ihm nicht zuzurechnen. Zumal er nach der ersten Abmahnung hinsichtlich der Familie B. Kenntnis von einem unzulässigen Spendenanruf erhalten hatte, es nachfolgend jedoch zu einem weiteren Anruf, dem eine Abbuchung durch den Antragsteller folgte, kam. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter von B.M., die die Anrufe im Namen des Antragstellers durchgeführt haben, unstreitig in Abstimmung mit einem Partner von „T.“, mithin eines Partners des Geschäftspartners des Antragstellers, gehandelt haben. Ferner hat der Antragsteller in beiden Fällen mit der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung reagiert. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Antragsteller keinen Eindruck angegriffen hat, sondern ein Verbot der wahren Behauptungen direkt erstrebt. Soweit er sich in seiner Begründung des Antrags dagegen wendet, dass ihm das Geschehen nicht zugerechnet werden könne, hätte dies in Form eines tatsächlich gefassten Eindrucks angegriffen werden müssen. Ein solcher Antrag ist – nach entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung - auch nicht hilfsweise bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden, so dass eine Entscheidung dieser Frage unterbleiben kann. Ohnehin ist zweifelhaft, ob ein solcher Antrag erfolgreich gewesen wäre.

„Der Verein hat auch eingeräumt, dass – angeblich von einem türkischen Callcenter – in seinem Auftrag telefoniert wurde. (Der Verein sucht aber auch Mitarbeiter für sein eigenes Callcenter in B. in Norddeutschland.)“

Auch diese Behauptungen haben prozessual als wahr zu gelten. Die Antragsgegner haben das entsprechende anwaltliche Schreiben vom 15.08.2014 (Anlage AG 4) vorgelegt, das die Information über den in der T. eingesetzten Dienstleister enthält, diesen Vortrag greift der Antragsteller auch nicht als unwahr an. Hinsichtlich des Callcenters in B. haben die Antragsgegner mit dem vorgelegten Stellengesuch (Anlage AG 7) ebenfalls glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Mitarbeiter für diesen Standort sucht. Auch diesem Vortrag ist der Antragsteller nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich ausgeführt, dass es diesen Plan gegeben habe, so dass es sich um eine wahre und somit zulässige Äußerung handelt.

„Sowohl der Verein als auch sein Vorsitzender P.S. haben den Angerufenen gegenüber Unterlassungserklärungen abgegeben, in denen sie sich strafbewehrt dazu verpflichten, nicht mehr anzurufen bzw. anrufen zu lassen. Anrufe nach exakt gleichem Muster erfolgten später übrigens auch unter Anzeige der Nummer 1...““

Auch diese Passage hat nach den obigen Ausführungen als wahr zu gelten. Der Umstand, dass die Unterlassungserklärungen irrtümlich abgegeben (so der Vortrag der Antragstellerin) worden sind, steht nach den bereits ausgeführten Erwägungen und der hier verfahrensgegenständlichen Antragsfassung der Mitteilung dieser unstreitig wahren tatsächlichen Abläufe nicht entgegen.

c) Ausnahmsweise können jedoch auch bei wahren Tatsachen die Persönlichkeitsbelange des Betroffenen überwiegen und zur Rechtswidrigkeit der Äußerungen führen, wenn die wahren Aussagen geeignet sind, einen Schaden anzurichten, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (Kröner in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., 33. Abschn. Rz. 101 mwN.). Eine solche Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Unternehmen lediglich in seiner „Sozialsphäre“ betroffen ist und sich die für ihn nachteiligen Äußerungen auf einen Bereich beziehen, an dem grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse besteht. Denn die Gewinnung von Spenden über Telefonmarketing und die in diesem Zusammenhang angewandten Methoden betrifft ein Thema von allgemeinem Interesse. Zudem hat sich der Antragsteller eines Systems des Telefonmarketings mit Provisionszahlungen bedient, das erkennbar die Gefahr des Missbrauchs durch ein Callcenter mit sich bringt.

2. Die Äußerungen zu Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung des Nutzers „R.“ sind ebenfalls als rechtmäßig anzusehen.

Die Behauptung „hi, ich wurde seit letztem Jahr mehrfach durch illegale Cold-Calls im Auftrag bzw. durch das F. e.V. belästigt.“ wird zulässig verbreitet, denn diese Behauptung hat prozessual als wahr zu gelten. Soweit der Antragsteller vorträgt, die eidesstattliche Versicherung des J.M. sei zu unsubstantiiert und damit ungeeignet zur Glaubhaftmachung, ist zu berücksichtigen, dass der Grundsachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist, da der Antragsteller mit der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des B.M. selbst dargelegt- und glaubhaft gemacht hat, dass Cold-Calls unter Hinweis auf Spenden für den Antragsteller erfolgt sind. Insoweit genügt die mit Anlage AG 8 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des J.M., da diese den zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt lediglich bestätigt und der Antragsteller auch nicht ausreichend konkret bestritten hat, dass J.M. keinen Cold-Call erhalten hat.

Die weitere Passage „Mind. einmal wurde das Telefonat von denen illegal aufgezeichnet. Ich wurde nicht gefragt ob ich der Aufzeichnung zustimme. Die Aufzeichnungen wurden ohne mein Wissen angefertigt! Ist diese nicht gegeben, und zwar vorab, dann ist der Mitschnitt illegal und ist sogar nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Den Anrufern lagen auch schon persönliche Daten über mich vor. Meiner Meinung nach scheren die sich einen Dreck um geltendes Recht!“ enthält sowohl Tatsachenbehauptungen, die prozessual als wahr anzusehen sind, sowie Meinungsäußerungen, die auf den tatsächlichen und zulässigen Behauptungen aufbauen und somit über Anknüpfungspunkte verfügen, so dass auch von ihrer Zulässigkeit auszugehen ist (vgl. BVerfG NJW 2004, 277, 278¸ OLG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2000, NJW 2000, S. 1292 f.). Hinsichtlich der Behauptung, der Antragsteller zeichne ohne Wissen von Kunden Telefonate auf, tragen die Antragsteller nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, denn die Behauptung wirkt sich erkennbar negativ auf das Ansehen des Antragstellers aus. Die Antragsgegner haben diese Behauptung hinreichend glaubhaft gemacht, denn mit der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt S. (Anlage AG 1) ist belegt, dass der Vereinsvorsitzende in einer E-Mail vom 3.11.2014 einen verkürzten Mitschnitt eines Gesprächs mit „A.W.“ übermittelt hat. Eine Einwilligung für die Aufzeichnung liegt unstreitig nicht vor. Damit haben die Antragsgegner auch zu diesem Punkt einen Grundsachverhalt belegt, der von J.M. in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 8) bestätigt wird, so dass diese Erklärung auch ohne die Mitteilung weiterer konkreter Angaben glaubhaft ist und den Sachverhalt bestätigt. Selbst wenn die eidesstattliche Versicherung von J.M. nicht als ausreichend angesehen wird, steht dem Antragsteller jedoch auch in diesem Fall kein Unterlassungsanspruch zu. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinzukommen, dass die verfälschende oder entstellende Darstellung von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.11.1998, 1 BvR 1531/96, Juris Abs. 42; BGH Urteil v. 15.11.2005, VI ZR 274/04, Juris Abs. 13). Vorliegend würde es daran fehlen, denn der schwerwiegende Vorwurf des unrechtmäßigen Aufzeichnens von Gesprächen steht hinsichtlich des Nutzers „A.“ unstreitig fest. Eine mögliche Falschbehauptung des Nutzers „G.“ würde daher zu keiner relevanten verfälschenden Darstellung führen.

Für die sich anschließende Bewertung „Wer geltendes Recht bricht und illegale Cold-Calls für Spendengewinnung nutzt dem stehen auch keine Spenden zu.“ liegen aufgrund der zulässigen Tatsachenbehauptungen auch ausreichend Anknüpfungspunkte vor. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass ihm die Anrufe und möglicherweise die unrechtmäßig angefertigten Mitschnitte nicht zuzurechnen seien, überzeugt dies nicht. Insoweit kann auf die bereits dargelegten Ausführungen unter 1. verwiesen werden, die auch hier gelten.

3. Das der Äußerung zu Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung vom 30.03.2015 des „Nutzers“ G. zugrunde liegende Zitat des DZI ist ebenfalls zulässig. Die Tatsache, dass der Antragsteller ab dem Jahr 2014 unstreitig keine Straßensammlung mehr durchführt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Äußerung. Es erscheint zwar zweifelhaft, dass ein Leser des Anfang 2015 veröffentlichten Kommentars über die Information verfügt, dass das DZI keine über das Jahr 2013 hinausgehende Aussage trifft, denn dies wird einem Leser des Kommentars nicht mitgeteilt. Unstreitig hat der Antragsgegner jedoch bis zu einem nicht erheblich weit zurückliegenden Zeitpunkt Straßensammlungen durchgeführt und veröffentlicht nach wie vor über den eigenen Youtube Account entsprechende Videos. Daher fehlt es an der – wie bereits dargestellt – erforderlichen persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der Falschbehauptung, denn es bleibt auch nach dem Vortrag des Antragstellers unklar, aus welchen Gründen ein Zusammenhang mit Straßensammlungen in den Jahren 2014/ 2015 ansehensmindernd ist, während dies für tatsächlich durchgeführte Straßensammlungen im Jahr 2013 und davor offenbar nicht der Fall war, und hierzu Videos öffentlich abrufbar sind.

4. Auch die Äußerung zu Ziffer 4 der einstweiligen Verfügung vom 30.03.2015 des Nutzers „G.“ ist zulässig. Zwar erweckt diese den Eindruck, der Antragsteller führe „Cold-Calls“ durch, jedoch ist dieser Eindruck entsprechend der bisherigen Ausführungen zulässig und von dem Antragsteller hinzunehmen.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Permalink: http://openjur.de/u/873999.html
l***@gmx.de
2016-12-16 17:18:17 UTC
Permalink
Auf der Webseite des Familienschutzwerks wird jetzt aktuell u.A. folgender Text veröffentlicht:


„Behauptung das Familienschutzwerk habe vor Gericht verloren

Jemand (vermutlich aus dem Umfeld von Antispam) verbreitet im Internet ein Urteil, nach dem das Familienschutzwerk vor Gericht gegen das Forum „Tellows.de“ verloren hat. Das ist richtig.“


Das das Familienschutzwerk e.V. vor Gericht gegen Tellows verloren hat ist eine wahre Tatsachenbehauptung. Das Gericht hat hier richtig entschieden.


Tellows schreibt:

„Seit Ende 2014 wurden wir insgesamt über 15 Mal, sowohl per Mail als auch telefonisch, aufgefordert Kommentare auf tellows über den Verein Familienschutzwerk e.V. zu entfernen“

und

„Am 03.07.2015 fand dann vor dem Landgericht Hamburg (Az: 324 O 128/15) eine Verhandlung zur Aufhebung dieser Einstweiligen Verfügung statt. Das Ergebnis war, dass die Unterlassung in allen Punkten aufgehoben wurde, da wir vor-Ort, dank der Hilfe Einzelner aus der tellows Community, die Richter davon überzeugen konnten, dass der Verein Familienschutzwerke e.V. wirklich Cold-Calls betrieben hat, genauer ein türkisches Call-Center im Auftrag des Familienschutzwerk Cold-Calls durchführt hat.“



Jetzt jammert nach über einem Jahr der Verein Familienschutzwerk e.V.:

„Denn während des Verfahrens gegen Tellows lagen uns noch nicht alle Erkenntnisse über den Fall vor. Nur deshalb haben wir verloren.“


Welche neue Erkenntnisse sind nach dem Urteil des LG Hamburg aufgetaucht?

Hat der Anwalt des Familienschutzwerk bei dem Verfahren geschlampt?

Hat die Zeit während des Gerichtsverfahrens dem Familienschutzwerk nicht gereicht Beweise zu konstruieren?

Fragen über Fragen?


Jetzt ist es zu spät. Das Urteil ist rechtskräftig und die Opfer der Spendenmafia dürfen auf Tellows auch weiterhin ihre Meinung über die Spenden für und rund um das Familienschutzwerk e.v. posten.

Für die Jammerei auf der Webseite des Familienschutzwerks finde ich nur eine mögliche Erklärung. Denen schwimmen jetzt die Felle davon. Der GAU ist passiert. Die Infos über die Spendenaktionen sind inzwischen bekannt und wirken sich negativ auf das Spendenaufkommen aus. Der Artikel im Stern hat da noch eine Schippe draufgelegt.

Ein schönes Beispiel wie hier in Deutschland die freie Meinungsäusserung geschützt ist.
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